Der öffentliche AG wird nun gemäß § 26 Abs 1 BVergG 2018 gesetzlich verpflichtet geeignete Maßnahmen zur wirksamen Vermeidung von Interessenskonflikten im Rahmen von Vergabeverfahren zu treffen. Dabei ist insb der vorbeugende Charakter hervorzuheben, weil die Verpflichtung nicht erst im Rahmen der Durchführung eines Vergabeverfahrens entsteht. Ein Interessenskonflikt liegt dann vor, wenn ein Mitarbeiter des vergebenden öff AG an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt ist oder seinen Ausgang beeinflussen kann und ein direktes oder indirektes Interesse hat, das seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Sohin verlangt der Gesetzgeber nicht den tatsächlichen Eintritt der Befangenheit. Die bloß theoretische Möglichkeit der Beeinträchtigung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit beteiligter Mitarbeiter wegen sonstiger Interessen ist ausreichend um einen Interessenskonflikt im vergaberechtlichen Sinn zu begründen.
Ein Interessenskonflikt kann wie oben bereits erwähnt auch zum Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen.