Gemäß § 11 BVergG 2018 wird entsprechend der umzusetzenden RL die Zulässigkeit einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Vergabe festgelegt. Die detaillierten Bestimmungen betreffen vor allem die Durchführung des Vergabeverfahrens selbst, wie die Festlegung diesbezüglicher Zuständigkeit bzw die zwingende Festlegung der anwendbaren nationalen Regelungen. Darüber hinaus wird auch die Gründung eines gemeinsamen Rechtsträgers zur Durchführung des Vergabeverfahrens geregelt.