Das Vergaberechtsänderungsgesetz 2018 wird bald kundgemacht. Mit einigen Ausnahmen treten die neuen Regelungen mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit diesem Gesetzespaket wird in erster Linie die seit dem 18.4.2016 ausständige Umsetzung der neuen EU VergabeRL nachgeholt. Im Zuge dessen werden aber auch einige Anpassungen des BVergG an die aktuelle EuGH Jud sowie innerstaatlich gebotene Änderungen vorgenommen.
Das BVergG 2018 bringt eine Reihe wesentlicher Änderungen mit sich, wie bspw die Aufgabe der Differenzierung zwischen prioritäre und nicht prioritäre Dienstleistungsaufträge, die normative Erfassung von In-house-Vergaben und nachträglichen Vertragsänderungen, die Erweiterung der Ausnahmen aus dem Geltungsbereich des BVergG sowie die Vorgabe neuer Ausschlussgründe und sogar ein ganz neues Vergabeverfahren – die Innovationspartnerschaft.
An dieser Stelle sollen alle wesentlichen Änderungen schrittweise dargelegt und kommentiert werden. Dabei werden auch die erstmalige Determinierung der Konzessionsvergaben im Rahmen des BVergG Konz und die ab 18.10.2018 verpflichtende E-Vergabe berücksichtigt.