EuGH-Vertragsverletzungsverfahren wegen fehlender Umsetzung der neuen Vergabrichtlinien

Die neue allgemeine Vergaberichtlinie 2014/24/EU, die neue Sektorenrichtlinie 2014/25/EU und die neue Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU wurden am 28.32014 veröffentlicht und traten mit dem 17.4.2014 in Kraft. Mit einigen Ausnahmen wurde eine Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten von 2 Jahren, also bis zum 18.4.2016, eingeräumt. Österreich hat diese drei Richtlinien bis heute nicht in nationales Recht umgesetzt.

Die EU Kommission hat bereits im Mai 2016 den 21 Mitgliedsstaaten, die das Vergaberechtspaket nicht umgesetzt haben, Aufforderungsschreiben geschickt. Im Dezember 2016 folgten begründete Stellungnahmen an den 15 Mitgliedstaaten, die noch immer säumig waren, darunter auch Österreich.

Am 6.2.2018 brachte die EU Kommission schließlich eine Klage gemäß Art 258 iVm Art 260 Abs 3 VAEUV gegen die Republik Österreich beim EuGH ein und beantragte die Feststellung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Umsetzung der Vergaberichtlinien. Weiters wurde die Festsetzung eines täglichen Zwangsgeldes iHv insgesamt EUR 137.727,20 pro Tag wegen der fehlenden Mitteilung der vollständigen Umsetzung in nationales Recht beantragt. Das Zwangsgeld kann je nach Urteil des EuGH frühestens ab dem Tag der Urteilsverkündung bis zur vollständigen Umsetzung der drei Vergaberichtlinien anfallen und ist der Höhe nach mit den von der EU Kommission beantragten Summen begrenzt.

Obwohl sich das Vergaberechtsreformgesetz 2018 (BVergG 2018, BVergGKonz 2018 und Novelle zum BVergGVS 2012), mit dem die Vergaberichtlinien umgesetzt werden sollen, im Gesetzgebungsprozess befindet, ist im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH wegen des festzustellenden Umsetzungsverzugs mit einer Verurteilung Österreichs zu rechnen.

Verweigert keines der Bundesländer seine Zustimmung zum Vergaberechtsreformgesetz 2018, wird dieses voraussichtlich bis Ende Juni 2018 in Kraft treten. Es stellt sich sohin die Frage, ob das Urteil des EuGH vor Kundmachung ergehen wird. Das hat entscheidende Bedeutung für die allfällige Festsetzung des beantragten Zwangsgeldes. Wartet der EuGH das Inkrafttreten des österreichischen Vergaberechtsreformgesetzes 2018 ab, entfällt sohin der Ausspruch über das Zwangsgeld und die Säumigkeit Österreichs bleibt ohne finanzielle Folgen.

Schreibe einen Kommentar

Menü schließen

Cookie-Einstellung

Bitte treffen Sie eine Auswahl. Weitere Informationen zu den Auswirkungen Ihrer Auswahl finden Sie unter Hilfe. Datenschutz | Impressum

Treffen Sie eine Auswahl um fortzufahren

Ihre Auswahl wurde gespeichert!

Weitere Informationen

Hilfe

Um fortfahren zu können, müssen Sie eine Cookie-Auswahl treffen. Nachfolgend erhalten Sie eine Erläuterung der verschiedenen Optionen und ihrer Bedeutung.

  • Alle Cookies zulassen:
    Jedes Cookie wie z.B. Tracking- und Analytische-Cookies.
  • Nur First-Party-Cookies zulassen:
    Nur Cookies von dieser Webseite.
  • Keine Cookies zulassen:
    Es werden keine Cookies gesetzt, es sei denn, es handelt sich um technisch notwendige Cookies. Borlabs Cookie hat bereits ein notwendiges Cookie gesetzt.

Sie können Ihre Cookie-Einstellung jederzeit hier ändern: Datenschutz. Impressum

Zurück