Der Katalog der Auftragsvergaben, wo der Zuschlag zwingend dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen ist, wurde wesentlich gekürzt. Zusammengefasst besteht diese Verpflichtung künftig nur dann, wenn:
- Dienstleistungsaufträge in einem Verhandlungsverfahren vergeben werden sollen;
- die Leistungsbeschreibung im Wesentlichen funktional erfolgt;
- Bauaufträge mit einem geschätzten Auftragswert von mindestens EUR 1. Mio zu vergeben sind;
- die Auftragsvergabe im Wege des wettbewerblichen Dialogs oder der Innovationspartnerschaft erfolgt.