Gemäß § 70 ff BVergG 2018 betragen die Teilnahme- bzw Angebotsfristen beim offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nur mehr 30 Tage. Im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Teilnahmefrist auf 14 Tage und die einzuhaltenden Mindestangebotsfrist auf 20 Tage. Eine verpflichtende Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme führt zur Fristverlängerung.
BVergG 2018: Verkürzung der geltenden Mindestfristen
- Nadia Kuzmanov
- 19. September 2018
- Uncategorized
- 0 Kommentare