Der Zugang zu diesen ursprünglich als Ausnahmen konzipierten Vergabeverfahren wurde gemäß § 34 BVergG 2018 wesentlich erleichtert. Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass zumindest einer der gesetzlich vorgegebenen, sehr weit gefassten Gründe vorliegt. Zusammengefasst ist neben der bisherigen Möglichkeiten die Durchführung dieser Verfahren künftig auch dann zulässig, wenn
- Lösungen für den AG nicht ohne besondere Anpassungen erfolgen können;
- der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst;
- konkrete Umstände einer Vergabe ohne Verhandlung entgegenstehen;
- die technische Spezifikation nicht mit ausreichender Genauigkeit erstellt werden kann.