Die im Rahmen der EuGH Judikatur bereits entwickelten zusätzlichen Ausschlussgründe wurden vom europäischen Gesetzgeber nun ausdrücklich kodifiziert und in der Folge im § 78 BVergG 2018 aufgenommen. Demnach ist der AG verpflichtet ein Unternehmen von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn:
- plausible Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer wettbewerbswidrige bzw gegen den guten Sitten verstoßende oder für den AG nachteilige Absprachen mit anderen getroffen hat.
- Der Unternehmer an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt war und der faire Wettbewerb dadurch verzerrt wird.
- der Unternehmer bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung im Rahmen früherer Vertragsverhältnisse mangelhafte Leistung erbracht hat, die zur vorzeitigen Vertragsauflösung, Schadenersatz oder andere vergleichbare Sanktion geführt hat. Dabei ist zu betonen, dass der frühere Auftrag nicht zwingend vom gegenständlich vergebenden AG stammen muss. Der Schadenersatz umfasst sowohl die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung von Schadenersatz als auch Fälle in denen er zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Form einer Vertragsstrafe zu leisten hätte.
- der Unternehmer versucht hat die Entscheidung des AG in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder vertrauliche Informationen, die zu einem Wettbewerbsvorteil führen, zu bekommen oder fahrlässig irreführende Informationen an den AG übermittelt.
- ein Interessenskonflikt vorliegt, nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen vermieden werden kann.