BVergG 2018: Verkürzung der geltenden Mindestfristen
Gemäß § 70 ff BVergG 2018 betragen die Teilnahme- bzw Angebotsfristen beim offenen Verfahren im Oberschwellenbereich nur mehr 30 Tage. Im Unterschwellenbereich verkürzt sich die Teilnahmefrist auf 14 Tage und…