Eine besondere Ausnahme aus dem Geltungsbereich des BVergG stellt die nicht institutionalisierte interkommunale Kooperation auf vertraglicher Basis gemäß § 10 Abs 3 BVergG 2018 dar. Ein solcher Kooperationsvertrag muss entsprechend der EuGH Jud die Zusammenarbeit beider öff AG begründen und die Erreichung gemeinsamer Ziele sicherstellen. Eine bestimmte Vertragsform wurde nicht vorgegeben. Daraus ergibt sich, dass die Kooperationspartner Adressaten derselben öffentlichen Aufgabe sein müssen und jeweils einen Beitrag zur gemeinsamen Ausführung der Dienstleistung zu erbringen haben. Die Implementierung dieser Zusammenarbeit darf ausschließlich von öff Interessen getragen sein. Sohin darf durch die Zusammenarbeit kein privater Dienstleister einen Vorteil gegenüber seinen Mitbewerbern erhalten. Neu ist die Konkretisierung, dass die beteiligten AG auf dem freien Markt weniger als 20 % der gemeinsamen Tätigkeiten erbringen dürfen.