Mit der Aufgabe der Unterscheidung zwischen prioritären und nicht prioritären Dienstleistungen fallen künftig eine Reihe zusätzlicher Dienstleistungsaufträge in den Vollanwendungsbereich der RL bzw des BVergG 2018. Korrelierend dazu wird eine neue Kategorie „Besondere(r) Dienstleistungsaufträge“ geschaffen, die – wie zuvor die nicht prioritären Dienstleistungen – einem eingeschränkten Vergaberegime unterliegen. Im Vergleich zu den „normalen“ Dienstleistungen gilt hier eine erhöhte Oberschwellengrenze von EUR 750.000,- im klassischen Bereich und EUR 1. Mio im Sektorenbereich. Im Unterschwellenbereich ist nach § 151 Abs 6 BVergG 2018 – unabhängig von der Geltung der Schwellenwertverordnung – die Direktvergabe dieser besonderen Dienstleistungsaufträge bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 100.000,- und die Direktvergabe mit Bekanntmachung bis bis zu einem geschätzten Auftragswert von EUR 150.000,- zulässig. Bei einer Untergruppe der besonderen Dienstleistungen (Anhang XVII) besteht gemäß § 152 BVergG 2018 die Möglichkeit für den AG Dienstleistungsaufträge einer partizipatorischen Organisation vorzubehalten. Die Laufzeit solcher vorbehaltener Aufträge darf 3 Jahre nicht überschreiten, wobei aneinander anschließende dreijährige Verträge zulässig sind.
Gänzlich freigestellt sind gemäß § 9 Abs 1 Z 17 BVergG 2018 Dienstleistungsaufträge im Bereich des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Gefahrenabwehr, wenn sie von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. IZm Rettungsdienstleistungen wurde klargestellt, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht von der Ausnahme erfasst ist und daher weiterhin ausschreibungspflichtig bleibt.
Darüber hinaus wurde mit § 9 Abs 1 Z 15 BVergG 2018 klargestellt, dass Kredite oder Darlehen – unabhängig davon, ob sie mit der Ausgabe von Wertpapieren oder andere Finanzinstrumenten im Zusammenhang stehen – nicht dem Vergaberecht unterliegen.
Künftig ausgenommen ist nach § 9 Abs 1 Z 9 BVergG 2018 weiters die Vertretung eines öffentlichen AG durch einen Rechtsanwalt vor Gerichten und Behörden sowie die diesbezügliche Rechtsberatung in Vorbereitung eines Verfahrens.
Eine weitere Ausnahme aus dem Geltungsbereich des BVergG 2018 stellen gemäß § 9 Abs 1 Z 23 BVergG 2018 bestimmte Dienstleistungsaufträge politischer Parteien im Rahmen von Wahlkampagnen dar.
Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per U-Bahn wurden gemäß § 151 Abs 2 BVergG 2018 entgegen der RL-Bestimmung nicht gänzlich aus dem Geltungsbereich des Vergabegesetzes ausgenommen, sondern aufgrund der Anwendbarkeit der VO (EG) Nr 1370/2007 (PSO-VO)einem vereinfachten Vergabeverfahren unterworfen. Neben den hier genannten BVergG-Bestimmungen bestehen weitere unmittelbar anwendbare materielle Regelungen in der PSO-VO.