Im § 365 BvergG 2018 wurden erstmals nachträgliche Vertragsänderungen gesetzlich erfasst. Dabei orientiert sich der (europäische) Gesetzgeber an die gefestigte EuGH Jud und legt fest, dass wesentliche – also materielle – Änderungen des ursprünglichen Vertrages jedenfalls im Rahmen eines erneuten Vergabeverfahrens zu vergeben sind. Ausdrücklich definiert wurde, dass die erhebliche Änderung (Ausweitung oder Verringerung) des Auftragsumfanges, der AN-Wechsel außerhalb von Umstrukturierungen oder vorgesehenen Optionen, sowie die Änderung des wirtschaftlichen Gleichgewichtes zugunsten des AN jedenfalls wesentlich sind. Weiters begründet die Einführung neuer Bedingungen, die zur Zulassung eines anderen Bieterkreises im ursprünglichen Vergabeverfahren geführt hätten, die Ausschreibungsverpflichtung des AG.
Dagegen sind Änderungen der ursprünglichen Auftragssumme iHv 10 % bei Liefer- und Dienstleistungen bzw 15 % bei Bauaufträgen, sofern die Schwellenwerte dadurch nicht überschritten werden, unwesentlich und sohin vergabefrei möglich. Zudem erlauben eindeutige Vertragsänderungsklauseln (Optionen) – unabhängig von ihrem Wert – vergabefreie Änderungen, sofern sie in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen und ausreichend präzisiert wurden.