Um den Erfordernissen bei der Entwicklung innovativer Ware, Bau- oder Dienstleistungen gerecht zu werden, wurde die Möglichkeit eines besonderen Verhandlungsverfahrens geschaffen. Ziel ist sowohl die Entwicklung als auch der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen. Gemäß § 31 Abs 10 BVergG 2018 sind zunächst eine uneingeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufzufordern und in der zweiten Stufe ausgewählte und geeignete Bieter zur Angebotsabgabe einzuladen. Danach wird über den Auftragsinhalt verhandelt.
BVergG 2018: Innovationspartnerschaft
- Nadia Kuzmanov
- 19. September 2018
- Uncategorized
- 0 Kommentare