Die bisher verpflichtende Angebotsöffnung unter Mitbeteiligung der Bieter beim offenen und beim nicht offenen Vergabeverfahren ist künftig nicht mehr zwingend durchzuführen, sondern kann je nach Festlegung des AG auch entfallen (§ 133 Abs 4 BVergG). Das Öffnungsprotokoll ist allerdings jedem Bieter zu übermitteln bzw bereitzustellen.