Nach § 84 Abs 1 iVm § 2 des Anhanges X zum BVergG 2018 darf der zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geforderte Mindestumsatz grundsätzlich das Zweifache des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die besonders risikobehaftet sind, darf diese Grenze überschritten werden. Die diesbezügliche Begründung ist in der Ausschreibung bzw im Vergabevermerk zu dokumentieren.
BVergG 2018: Einschränkung des geforderten Umsatzes
- Nadia Kuzmanov
- 19. September 2018
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