Für die Fälle besonders schwerwiegender Vergaberechtsverstöße des AN wird der AG gemäß § 366 BVergG 2018 erstmals gesetzlich zur unverzüglichen Vertragsbeendigung verpflichtet. Die Beendigung des Vertrages soll demnach unabhängig von allfälligen Kündigungsfristen erfolgen, wenn der AN wegen einer strafrechtlichen Verurteilung den Auftrag gar nicht erhalten dürfte oder wenn Österreich wegen diesen Vertragsabschlusses in einem Vertragsverletzungsverfahren verurteilt wurde. Ein Verstoß gegen die gesetzliche Kündigungsverpflichtung stellt gemäß § 375 Abs 2 BVergG 2018 eine Verwaltungsübertretung dar.