Der EuGH hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 17.5.2018, Rs C-531/16, Specializuotas transportas, ausgesprochen, dass keine „allgemeine“ Verpflichtung miteinander verbundener Bieter besteht, dem AG von sich aus Informationen über ihre Verbindungen offenzulegen. Eine solche Offenlegungspflicht kann sich allerdings aus den normativen Regelungen in den Ausschreibungsunterlagen ergeben.
In diesem Urteil nimmt der EuGH zudem eine für den AG wesentliche Einschränkung iZm der Angebotsprüfung verbundener Unternehmen vor. Nach Ansicht des GH ist der AG nur dann zu einer Nachprüfung verpflichtet, wenn er über Anhaltspunkte verfügt, die Zweifel an der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der von bestimmten Bietern eingereichten Angebote aufkommen lassen.